§ 54a ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

(1) SoweitDas Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(Anm.: Abs. 2Zollschuld beitritt und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

(Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.04.2016

(1) SoweitDas Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(Anm.: Abs. 2Zollschuld beitritt und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

(Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)

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