§ 49 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen RatsmitgliederBeiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Der Vorsitzende des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen RatsmitgliederBeiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

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