§ 49 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49. (1) Personen, denen

1.

die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufsdie Berufseinstellung gemäß § 45 § 43 entzogen odermitgeteilt haben,

2.

denen die BerufsausübungBerechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 46 § 45 f untersagtentzogen wurde oder

3.

denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49. (1) Personen, denen

1.

die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufsdie Berufseinstellung gemäß § 45 § 43 entzogen odermitgeteilt haben,

2.

denen die BerufsausübungBerechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 46 § 45 f untersagtentzogen wurde oder

3.

denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

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