§ 49 ZÄG Einziehung des Zahnärzteausweises

Zahnärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49. (1) Personen, denen

1.

die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufsdie Berufseinstellung gemäß § 45 § 43 entzogen odermitgeteilt haben,

2.

denen die BerufsausübungBerechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 46 § 45 f untersagtentzogen wurde oder

3.

denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49. (1) Personen, denen

1.

die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufsdie Berufseinstellung gemäß § 45 § 43 entzogen odermitgeteilt haben,

2.

denen die BerufsausübungBerechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 46 § 45 f untersagtentzogen wurde oder

3.

denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten