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Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 49. (1) Personen, denen
1. | die | |||||||||
2. | denen die | |||||||||
3. | denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde, | |||||||||
|
(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 49. (1) Personen, denen
1. | die | |||||||||
2. | denen die | |||||||||
3. | denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde, | |||||||||
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(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.