§ 14 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Änderungsmeldungen

§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5.

jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

6.

die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);

7.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);

8.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

9.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.

Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und

2.

diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Änderungsmeldungen

§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5.

jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

6.

die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);

7.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);

8.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

9.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.

Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und

2.

diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

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