§ 73e WStV Gemeinsame Bestimmungen

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte§ 73e.Paragraph 73 e,

Von der Gebarungs- Prüfung nach § 73b, § 73c und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei,§ 73d sind die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.

(2) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) obliegt.

(3) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter BerücksichtigungGebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegtzuständigen Kollegialorgane ausgenommen.

(4) Angeforderte UnterlagenVon der Prüfung nach Paragraph 73 b,, die Beantwortung von Anfragen sowieParagraph 73 c und Paragraph 73 d, sind die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts-Gebarung und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.

(5) Im Zuge seiner Tätigkeit istSicherheit bezogenen Beschlüsse der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzwzuständigen Kollegialorgane ausgenommen. zur Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023

(1) Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte§ 73e.Paragraph 73 e,

Von der Gebarungs- Prüfung nach § 73b, § 73c und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei,§ 73d sind die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.

(2) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) obliegt.

(3) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter BerücksichtigungGebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegtzuständigen Kollegialorgane ausgenommen.

(4) Angeforderte UnterlagenVon der Prüfung nach Paragraph 73 b,, die Beantwortung von Anfragen sowieParagraph 73 c und Paragraph 73 d, sind die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts-Gebarung und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.

(5) Im Zuge seiner Tätigkeit istSicherheit bezogenen Beschlüsse der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzwzuständigen Kollegialorgane ausgenommen. zur Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.

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