Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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