§ 38 WSHG Örtliche Zuständigkeit

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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