§ 38 WSHG Örtliche Zuständigkeit

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 WSHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 WSHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 WSHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 WSHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 WSHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37a WSHG
§ 38a WSHG