(1) In den auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verfahren ist die Anwendung des § 57 AVG auch ohne Vorliegen der im § 57 Abs. 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Be-seitigung seiner Notlage mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.
(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ist auf das Vorliegen einer Behinderung eines Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen.
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