§ 30 WSHG Entscheidung über Ersatzansprüche

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen. Wurde die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht, so sind die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen.

(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Vergleiche abschließen, denen bei Beurkundung durch den Magistrat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(3) Für Streitigkeiten über die nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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