§ 30 WSHG Entscheidung über Ersatzansprüche

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen. Wurde die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht, so sind die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen.

(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Vergleiche abschließen, denen bei Beurkundung durch den Magistrat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(3) Für Streitigkeiten über die nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 WSHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 WSHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 WSHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 WSHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 WSHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 WSHG
§ 31 WSHG