Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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