Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Das mit der Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfe betraute Personal muß für diese Aufgaben geeignet und fachlich entsprechend ausgebildet sein und ist einer regelmäßigen Fortbildung zu unterziehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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