(1) Wer einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringende Hilfe gewährt hat, daß der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Magistrat über die Gewährung der Hilfe entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Über den Ersatz der Kosten ist mit Bescheid zu entscheiden.
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