(1) Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und von der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund betrieben werden, werden im Auftrag des Landes Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt.
(2) Die Preise für die Pflege und Betreuung in diesen Einrichtungen werden als Tagsätze jährlich für das laufende Kalenderjahr unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund festgesetzt. Dabei ist auf Pflegebedarfe und Pflegestufen, Leistungsangebot und tatsächliche Kosten des laufenden Betriebes Bedacht zu nehmen. Die Preistabellen werden im Internet kundgemacht. Der im Einzelfall zur Anwendung kommende Tagsatz wird mit der Bewohnerin oder dem Bewohner vertraglich vereinbart.
(3) Für sämtliche stationäre Betreuungsleistungen für Personen in Pflegeeinrichtungen gemäß Abs. 1, die bereits vor dem 1. Juli 2012 begonnen wurden und über diesen Stichtag hinaus kontinuierlich erbracht werden, gelten die in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener städtischen Pflegeheimen, LGBl. für Wien Nr. 69/2003, festgelegten Pflegeentgelte ab 1. Juli 2012 als Tagsatz vertraglich vereinbart.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Festsetzung der im Internet kundgemachten Preise zu überprüfen. Die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund hat der Landesregierung auf deren Verlangen über alle mit der allgemeinen Preisfestsetzung in Zusammenhang stehenden Tatsachen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, Auskunft zu erteilen.
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