Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien aufgelöst. Rechtsnachfolger ist das Land Wien.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben über Ansuchen des Magistrates die erforderliche Berichtigung des Grundbuches (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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