Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen von den Sozialhilfeträgern nach § 34 zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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