§ 19 WSBBG Umsetzungshinweis und Zusammenarbeit von Behörden

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz setzt

1.

die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 22-142. 132, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien,Berichtigung ABl. Nr. L 15895 vom 10.6.2013,9.4.2016 S 368-375. 20, und

2.

die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29, um.

(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

Stand vor dem 04.04.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.04.2017

(1) Dieses Landesgesetz setzt

1.

die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 22-142. 132, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien,Berichtigung ABl. Nr. L 15895 vom 10.6.2013,9.4.2016 S 368-375. 20, und

2.

die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29, um.

(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

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