§ 87 WRG 1959 Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsZu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.Zu den im Paragraph 73, genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Absatz eins, genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
    1. a)Litera aGebietskörperschaften,
    2. b)Litera bWassergenossenschaften,
    3. c)Litera czur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
  3. (3)Absatz 3Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Absatz 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Absatz 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
  6. (6)Absatz 6Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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