§ 88 WRG 1959 Bildung von Wasserverbänden

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ein Wasserverband wird gebildet

a)

durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),

b)

durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),

c)

durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

260 Entscheidungen zu § 88 WRG 1959


Entscheidungen zu § 88 WRG 1959


Entscheidungen zu § 88 Abs. 1 WRG 1959


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 87 WRG 1959
§ 88a WRG 1959