Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Wasserverband wird gebildet
a)Litera adurch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
b)Litera bdurch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
c)Litera cdurch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(3)Absatz 3Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4)Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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