§ 90 WRG 1959 Dachverbände

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicherbehördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
  2. (2)Absatz 2Einem Dachverband obliegt insbesondere
    1. a)Litera adie Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
    2. b)Litera bdie Mitwirkung bei der VergebungVergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
    3. c)Litera cdie Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
    4. d)Litera ddie Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
    5. e)Litera edie Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
    6. f)Litera fdie Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
    7. g)Litera gdie Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.,
    8. h)Litera hdie Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
    9. i)Litera idie Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach Paragraph 85, Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (Paragraph 96,) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsZur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicherbehördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
  2. (2)Absatz 2Einem Dachverband obliegt insbesondere
    1. a)Litera adie Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
    2. b)Litera bdie Mitwirkung bei der VergebungVergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
    3. c)Litera cdie Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
    4. d)Litera ddie Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
    5. e)Litera edie Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
    6. f)Litera fdie Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
    7. g)Litera gdie Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.,
    8. h)Litera hdie Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
    9. i)Litera idie Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach Paragraph 85, Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (Paragraph 96,) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

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