Norm: ABGB §311ABGB §312WRG §9 Abs1WRG §81WRG §89
Rechtssatz: Die dem Kläger gemäß § 9 Abs 1 99, 81 und 89 WRG 1959 erteilte wasserechtliche Bewilligung zur Entnahme von Sand und Schotter aus einem Fluß ist als subjektives öffentliches Recht zu beurteilen ( siehe Krzizek, Wasserrecht, S 56 ). Hieran kann Rechtsbesitz im Sinne der Bestimmungen von §§ 311, 312 ABGB niicht bestehen, weil diese nur für Privatrechte gelten. ( Klang Bd II S 66 ). ... mehr lesen...