§ 89 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Berichtin Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit imin der abgelaufenen Geschäftsjahr,Berichtsperiode und über den Zustand der Anlagen und das Maß derdie Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.

(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999

(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Berichtin Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit imin der abgelaufenen Geschäftsjahr,Berichtsperiode und über den Zustand der Anlagen und das Maß derdie Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.

(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.

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