§ 89 WRG 1959 Allgemeine Verbandsaufgaben

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.
  4. (2)Absatz 2Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDen Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.
  4. (2)Absatz 2Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten