§ 55j WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

(2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn

1.

im betreffenden Gebiet

a)

Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,

b)

infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

c)

Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,

d)

Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

e)

Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten und

2.

in diesem Gebiet aufgrund

a)

der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und

b)

der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung

signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.

(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55j WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55j WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

260 Entscheidungen zu § 55j WRG 1959


Entscheidungen zu § 55j WRG 1959

260

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55j WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55j WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55i WRG 1959
§ 55k WRG 1959