§ 55j WRG 1959 Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Paragraph 55 i, sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
  2. (2)Absatz 2Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsim betreffenden Gebiet
      1. a)Litera aNutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
      2. b)Litera binfrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
      3. c)Litera cAnlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,
      4. d)Litera dSchutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oderSchutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, oder
      5. e)Litera eKulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
      bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten undbestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (Paragraph 55 a, Absatz 2,) entstehen könnten und
    2. 2.Ziffer 2in diesem Gebiet aufgrund
      1. a)Litera ader Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
      2. b)Litera bder besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
      signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
  3. (3)Absatz 3Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in Paragraph 55 i, Absatz 3, festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des Paragraph 55 c, Absatz 3, sicherzustellen ist.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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