§ 55k WRG 1959 Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die nach § 55j bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können auch außerhalb dieser Gebiete in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Hochwasserrückhaltegebieten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen oder eine hinweisende Funktion auf potenzielle Hochwasserabflussgebiete haben.Für die nach Paragraph 55 j, bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können auch außerhalb dieser Gebiete in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Hochwasserrückhaltegebieten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen oder eine hinweisende Funktion auf potenzielle Hochwasserabflussgebiete haben.
  2. (2)Absatz 2Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung der für die Charakteristik des jeweiligen Einzugsgebietes typischen Feststoffprozesse wie Geschiebe- und Wildholzführung sowie der gewässermorphologischen Prozesse überflutet werden könnten:
    1. 1.Ziffer einsHochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;
    2. 2.Ziffer 2Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
    3. 3.Ziffer 3Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.
  3. (3)Absatz 3Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Abs. 2 Angaben zu enthaltenDie Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Absatz 2, Angaben zu enthalten
    1. 1.Ziffer einszum Ausmaß der Überflutung;
    2. 2.Ziffer 2zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.
  4. (4)Absatz 4In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Abs. 2 beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben alsIn den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Absatz 2, beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben als
    1. 1.Ziffer einsungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;
    2. 2.Ziffer 2Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;
    3. 3.Ziffer 3Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, 3 und 5;Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, 3 und 5;
    4. 4.Ziffer 4Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über andere als in Z 3 genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.Informationen über andere als in Ziffer 3, genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 2) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.
  6. (6)Absatz 6Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  7. (7)Absatz 7Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (§ 55d) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 d,) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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