§ 126 WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 gestattet.

(2) Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG.

(3) Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches ist unzulässig.

(4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.

(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2002, zu erfolgen.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 126 WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

307 Entscheidungen zu § 126 WRG 1959


Entscheidungen zu § 126 WRG 1959


Entscheidungen zu § 126 Abs. 1 WRG 1959


Entscheidungen zu § 126 Abs. 2 WRG 1959


Entscheidungen zu § 126 Abs. 3 WRG 1959


Entscheidungen zu § 126 Abs. 4 WRG 1959


Entscheidungen zu § 126 Abs. 5 WRG 1959


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 125 WRG 1959
§ 127 WRG 1959