Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.
(2)Absatz 2Das Wasserbuch besteht aus:
1.Ziffer einsder Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;der Evidenz der nach den Paragraphen 9,, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;
2.Ziffer 2der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;
3.Ziffer 3den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
4.Ziffer 4der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;
5.Ziffer 5der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahrenzonenplanungen (§ 42a), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8, Absatz 4,), Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,), Verordnungen nach Paragraphen 33 d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (Paragraphen 34,, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Paragraph 38, Absatz 3,), Gefahrenzonenplanungen (Paragraph 42 a,), Wirtschaftsbeschränkungen (Paragraph 48, Absatz 2,), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (Paragraph 53,), wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und Sanierungspläne (Paragraph 92,).
(3)Absatz 3In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen
1.Ziffer einsdas betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (Paragraph 32 b,) auch die betroffene Kanalisation;
2.Ziffer 2die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
3.Ziffer 3der Name und die Anschrift des Berechtigten;
4.Ziffer 4die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (Paragraph 22,);
5.Ziffer 5bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
6.Ziffer 6die Dauer der Bewilligung;
7.Ziffer 7die Übersicht über die Urkundensammlung.
Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.
(4)Absatz 4In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach Paragraphen 21 a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.
(5)Absatz 5Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.
In Kraft seit 31.03.2011 bis 31.12.9999
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