Norm: WRG §126
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 126 Abs 1 WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann auch vor dem Gericht erbracht werden, § 126 Abs 3 WRG schließt dies nicht aus. Entscheidungstexte 1 Ob 26/78 Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 26/78 ... mehr lesen...