Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3)Absatz 3Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 Abs. 1 und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, Absatz eins und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.
(4)Absatz 4Angaben in der Evidenz gelten – sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen – bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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