Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsBei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder – wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist – für ihre Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen.Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder – wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist – für ihre Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen.
(2)Absatz 2Wird eine Liegenschaft enteignet, so ist ein Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung nur zulässig, wenn nicht einem Dritten auf Grund eines dinglichen Rechtes ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung zusteht oder wenn die Personen, denen ein solcher Anspruch zusteht, dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem § 1374 ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden.Wird eine Liegenschaft enteignet, so ist ein Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung nur zulässig, wenn nicht einem Dritten auf Grund eines dinglichen Rechtes ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung zusteht oder wenn die Personen, denen ein solcher Anspruch zusteht, dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem Paragraph 1374, ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden.
(3)Absatz 3Eine Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst vollzogen werden, wenn gegen den Enteignungsbescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann und eine Entschädigung geleistet oder sichergestellt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt genügt es, wenn sie in der von der Wasserrechtsbehörde festgesetzten Höhe bei Gericht erlegt wurde.
(4)Absatz 4Bestehen an der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft dingliche Rechte Dritter, so ist der Entschädigungsbetrag bei jenem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden. Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken ungeachtet einer teilweisen Enteignung die dem § 1374 ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden, oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.Bestehen an der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft dingliche Rechte Dritter, so ist der Entschädigungsbetrag bei jenem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden. Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken ungeachtet einer teilweisen Enteignung die dem Paragraph 1374, ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden, oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.
(5)Absatz 5Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten.Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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