(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
(2) Nach Rechtskraft eines die Enteignung einer Liegenschaft aussprechenden Bescheides kann der Wasserberechtigte beim zuständigen Gerichte den Antrag stellen, die Enteignung im Gutsbestandblatte der in Betracht kommenden Liegenschaft anzumerken. Dem Ersuchen ist eine Abschrift des Enteignungsbescheides anzuschließen. Die Anmerkung hat zur Folge, daß sich niemand, der später eine Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.
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