1 Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die bis 31. Dezember 2049 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf Grundstück Nr. 2307, KG A., zur Versorgung einer neuen Wohnanlage mit Trink- und Nutzwasser unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Fristen. 2 Unter anderem trug sie der mitbeteiligten Partei unter Auflagenpunkt 45 auf, zur Feststellung der (Langzeit)-Ergiebigkeit, der hydrolog... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §126 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/07/0024 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/07/0035 E 3. Oktober 1991 RS 4 Stammrechtssatz Der Wasserbucheintragung kommt nur deklarative und widerlegbare Wirkung zu (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0037). European Cas... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 1. September 1982 suchte Florian T (T.) um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Wasserversorgungsanlage für die Parzelle 410/1 bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) an. Das Wasser für diese Wasserversorgungsanlage sollte aus einer Quelle auf der Parzelle 615/1 im Eigentum von Viktor und Hermine S, den mitbeteiligten Parteien, kommen. Das Nutzungsrecht des Florian T. für diese Quelle gründet in einer Vereinbarung zwis... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Mit Eingabe vom 5. April 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Feststellung, daß er Wasserberechtigter hinsichtlich des im Wasserbuch unter Postzahl 571 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes sei. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, der unter Wasserbuch-Postzahl 571 (... mehr lesen...
Index: 20/11 Grundbuch81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: GBG 1955 §20;GBG 1955 §8 Z3;WRG 1959 §124;WRG 1959 §125 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §126 Abs1;WRG 1959 §9;
Rechtssatz: Eine Eintragung im Grundbuch kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine Eintragung im Wasserbuch, da eine solche lediglich deklarativen Charakter hat. Daran ändert auch nichts § 125 Abs 4 WRG idF der WRGNov 1990... mehr lesen...
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1979, Zl. 1893/77. Mit diesem war aufgrund der Beschwerde der auch nun beschwerdeführenden Parteien der damals angefochtene Bescheid derselben belangten Behörde vom 5. Juli 1977 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil die belangte Behörde in erkennbarer Weise zu Unrecht die Zurückweisung der Einwendungen der Rechtsvorgänger der Besc... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §126 Abs1;
Rechtssatz: Der Wasserbucheintragung kommt nur deklarative und widerlegbare Wirkung zu (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0037). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1988070035.X04 Im RIS seit 12.11.2001 Zuletzt aktualisiert am 31.03.2009 mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §126 Abs1;WRG 1959 §126 Abs3;ZPO §292;
Rechtssatz: Im Falle eines Widerspruches zwischen Wasserbucheintragung und dem dieser zu Grunde liegenden Wasserrechtsbescheid gibt grundsätzlich nur der letztere die "wirkliche Rechtslage" wieder, während der Wasserbucheintragung lediglich deklarative und widerlegbare Bedeutung zukommt. ... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §126 Abs1;WRG 1959 §126 Abs2;WRG 1959 §126 Abs3;WRG 1959 §142 Abs1;ZPO §292;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des § 126 WRG folgt, dass Wasserbucheintragungen - zu welchem Zeitpunkt auch immer sie vorgenommen wurden (die Regelung des § 142 Abs 1 WRG kam im Beschwerdefall nicht in Betracht) - konstitutive Wirkung keinesfalls zukommt. Wird, der ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §126 Abs1;
Rechtssatz: Für die Richtigkeitsvermutung das § 126 Abs 1 WRG ist es unerheblich, aus welcher Zeit jene Daten stammen, auf denen die Eintragung im Wasserbuch beruht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1986070222.X03 Im RIS seit 04.05.2006 Zuletzt aktualisiert ... mehr lesen...