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(1) Die Jahresabgabe im Umleersystem (§ 36 Abs. 1) und im Abholsystem (§ 36 Abs. 21 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen FaktorenWerte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind, zu ersetzen.
(3) Für die erstmalige Vorschreibung der Jahresabgabe im Abholsystem ist abweichend von § 36 Abs. 2 für die Berechnung der Gewichtsgebühr das maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und für die Berechnung der Abholgebühr wenigstens die Mindestanzahl an Abholungen (§ 22 Abs. 2) sowie die Grundgebühr pro von der Stadt Wien zur Verfügung gestelltem Sammelbehälter zu Grunde zu legen.
(4) Im Abholsystem ist einmal jährlich auf Grund der tatsächlich abgeholten Masse an Müll (§ 36 Abs. 2 Z 1), der tatsächlichen Anzahl an Abholungen (§ 36 Abs. 2 Z 2) und der tatsächlich aufgestellten Sammelbehälter ein neuer Bescheid zu erlassen.
(5) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.
(1) Die Jahresabgabe im Umleersystem (§ 36 Abs. 1) und im Abholsystem (§ 36 Abs. 21 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen FaktorenWerte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind, zu ersetzen.
(3) Für die erstmalige Vorschreibung der Jahresabgabe im Abholsystem ist abweichend von § 36 Abs. 2 für die Berechnung der Gewichtsgebühr das maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und für die Berechnung der Abholgebühr wenigstens die Mindestanzahl an Abholungen (§ 22 Abs. 2) sowie die Grundgebühr pro von der Stadt Wien zur Verfügung gestelltem Sammelbehälter zu Grunde zu legen.
(4) Im Abholsystem ist einmal jährlich auf Grund der tatsächlich abgeholten Masse an Müll (§ 36 Abs. 2 Z 1), der tatsächlichen Anzahl an Abholungen (§ 36 Abs. 2 Z 2) und der tatsächlich aufgestellten Sammelbehälter ein neuer Bescheid zu erlassen.
(5) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.