§ 36 Wr. AWG

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:

1.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,

2.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 3 festgesetzten jährlichen Entleerungen und,

3.

Grundbetrag. gemäß § 4 Abs. 7 und

Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.

4.

jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter.

Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen.

(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summedurch Multiplikation der folgenden EinzelbeträgeWerte:

1.

Gewichtsgebühr (Gewichtseinheitsgebühr multipliziert mitAnzahl der abgeholten Masse an Müll)für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten Sammelbehälter,

2.

Abholgebühr (Abholeinheitsgebühr multipliziert mitAnzahl der Anzahl anfür die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten jährlichen Abholungen) und,

3.

Grundgebühr (Grundeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl der jeweiligen Sammelbehälter).Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 und

4.

Die Grundgebühr ist nur fürjeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichtenin Kubikmeter.

(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sindgemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des GemeinderatsGemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe voneine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des GrundbetragesGrundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für jeden Sammelbehälter im UmleersystemMulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.

(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indemwobei der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

(1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:

1.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,

2.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 3 festgesetzten jährlichen Entleerungen und,

3.

Grundbetrag. gemäß § 4 Abs. 7 und

Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.

4.

jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter.

Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen.

(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summedurch Multiplikation der folgenden EinzelbeträgeWerte:

1.

Gewichtsgebühr (Gewichtseinheitsgebühr multipliziert mitAnzahl der abgeholten Masse an Müll)für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten Sammelbehälter,

2.

Abholgebühr (Abholeinheitsgebühr multipliziert mitAnzahl der Anzahl anfür die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten jährlichen Abholungen) und,

3.

Grundgebühr (Grundeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl der jeweiligen Sammelbehälter).Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 und

4.

Die Grundgebühr ist nur fürjeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichtenin Kubikmeter.

(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sindgemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des GemeinderatsGemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe voneine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des GrundbetragesGrundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für jeden Sammelbehälter im UmleersystemMulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.

(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indemwobei der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.

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