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(1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
1. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter, | |||||||||
2. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 3 festgesetzten jährlichen Entleerungen | |||||||||
3. | Grundbetrag | |||||||||
4. | jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter. | |||||||||
Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen. |
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summedurch Multiplikation der folgenden EinzelbeträgeWerte:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sindgemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des GemeinderatsGemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe voneine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des GrundbetragesGrundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für jeden Sammelbehälter im UmleersystemMulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indemwobei der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.
(1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
1. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter, | |||||||||
2. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 3 festgesetzten jährlichen Entleerungen | |||||||||
3. | Grundbetrag | |||||||||
4. | jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter. | |||||||||
Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen. |
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summedurch Multiplikation der folgenden EinzelbeträgeWerte:
1. |
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(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sindgemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des GemeinderatsGemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe voneine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des GrundbetragesGrundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für jeden Sammelbehälter im UmleersystemMulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indemwobei der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.