§ 36 WLBG

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
    1. 1.Ziffer einsden Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach Paragraph 2, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;die Auskunftspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;
    3. 3.Ziffer 3die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verändert;die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, verändert;
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 13 eine Privatobduktion vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, eine Privatobduktion vornimmt;
    5. 5.Ziffer 5Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§ 14, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 14,, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;
    6. 6.Ziffer 6die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 und 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7eine Bestattungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;
    8. 7a.Ziffer 7 aeine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß §§ 24a oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;eine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraphen 24 a, oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;
    9. 8.Ziffer 8eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;
    10. 9.Ziffer 9eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;
    11. 10.Ziffer 10eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25a dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach Paragraph 25 a, dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;
    12. 11.Ziffer 11die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß § 31 unterlässt;die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß Paragraph 31, unterlässt;
    13. 12.Ziffer 12den Vorschriften gemäß §§ 10 Abs. 1 und 2, 22, 25 Abs. 4, 25a Abs. 6 und 7, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;den Vorschriften gemäß Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 22, 25 Absatz 4,, 25a Absatz 6 und 7, 26 Absatz 2,, 29, 30 Absatz eins,, 4 und 5, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;
    14. 13.Ziffer 13den Bestimmungen der Verordnung nach § 9 zuwiderhandelt.den Bestimmungen der Verordnung nach Paragraph 9, zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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