§ 149 WKG Weitergeltung von Rechtsvorschriften

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsArt. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.Art. römisch IV der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.Ebenfalls unberührt bleibt Art. römisch II Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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