(1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
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