§ 147 WKG Gerichtszuständigkeit

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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