(1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.
(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
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