Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.
(3)Absatz 3Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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