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Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der BeschlußfassungBeschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen SektionenSparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und BundessektionenBundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der BeschlußfassungBeschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen SektionenSparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und BundessektionenBundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.