§ 18 WKG Gemeinsame Angelegenheiten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der BeschlußfassungBeschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen SektionenSparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und BundessektionenBundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der BeschlußfassungBeschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen SektionenSparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und BundessektionenBundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

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