Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.
(2)Absatz 2Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
(3)Absatz 3Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4Die Genehmigung ist zu widerrufen,
1.Ziffer einsbei mißbräuchlicher Führung oder
2.Ziffer 2wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
(5)Absatz 5Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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