§ 14 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

1.

Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2.

Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 14 WKG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 WKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 WKG
§ 15 WKG