(1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuss) in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:
1. | Prüfungsgebühren, | |||||||||
2. | Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA, | |||||||||
3. | Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen, | |||||||||
4. | Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern u. dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen, | |||||||||
5. | Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschulstudiengänge und | |||||||||
6. | Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland. |
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