§ 116 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom VorsteherObmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom VorsteherObmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreterin den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.

(4) § 98 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom VorsteherObmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom VorsteherObmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreterin den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.

(4) § 98 gilt sinngemäß.

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