Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAn dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2)Absatz 2Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
a)Litera adie Wählerliste,
b)Litera bein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
c)Litera ceine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d)Litera dleere Stimmzettel und
e)Litera ezumindest eine Wahlurne.
(3)Absatz 3In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Absatz 3, zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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