(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften) Anmerkung, Absatz eins, betrifft andere Rechtsvorschriften)
(2)Absatz 2§ 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.Paragraph 14, Ziffer 2,, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. Paragraph 14, Ziffer 5, gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern Paragraph 15, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines Paragraph 39, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
In Kraft seit 25.07.1987 bis 31.12.9999
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