Art. 1 § 14e WGG Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 14e.Paragraph 14 e,

Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2b, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner Zulässigkeit weiterhin nach den §§ 13 bis 14d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden Beträgen entsprechend § 19a Abs. 2 lit. a bis d (gemäß § 19d Abs. 1 Z 1) sowie hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 19d Abs. 1 Z 2 und Abs. 2. Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b,, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner Zulässigkeit weiterhin nach den Paragraphen 13 bis 14d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden Beträgen entsprechend Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera a bis d (gemäß Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,

In Kraft seit 01.10.2006 bis 31.12.9999
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