Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.
In Kraft seit 01.10.2006 bis 31.12.9999
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