Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *****, N*****gasse *****. Der Antragsteller ist Mieter des Geschäftslokals Top 8 sowie der Magazine Top 14 und 14a. Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Kosten für die Beheizung der Stiegen für ihn nicht als Bewirtschaftungspost in die Betriebskostenabrechnung einzubeziehen seien. Sein Geschäftslokal befinde sich im Erdgeschoß und er verfüge über keine weiter oben gelegenen Räumlichkeiten. Eine Benü... mehr lesen...