Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum: Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:
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