Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Anspruch gemäß § 15c lit. a besteht nur für Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß § 15c lit. a verbundenen Antragsrechte gemäß § 15e Abs. 1, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.Ein Anspruch gemäß Paragraph 15 c, Litera a, besteht nur für Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 c, Litera a, verbundenen Antragsrechte gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins,, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.
(2)Absatz 2Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß § 15c lit. b nur Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen gelegt werden.Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß Paragraph 15 c, Litera b, nur Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen gelegt werden.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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