(1) Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
1. | die vom Verwalter (§ 19a Abs. 4) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß § 19a und | |||||||||
2. | a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß § 14d Abs. 1a, | |||||||||
b) | die Kosten gemäß § 14a für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte | |||||||||
c) | die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß § 20 Abs. 5 sowie | |||||||||
3. | eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen | |||||||||
enthält. Im Übrigen ist § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. |
(2) Zu den Beiträgen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.
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