Art. 1 § 19d WGG Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie vom Verwalter (§ 19a Abs. 4) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß § 19a unddie vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
    2. 2.Ziffer 2a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß § 14d Abs. 1a,a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
      1. b)Litera bdie Kosten gemäß § 14a für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjektedie Kosten gemäß Paragraph 14 a, für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte
      2. c)Litera cdie Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß § 20 Abs. 5 sowiedie Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
    enthält. Im Übrigen ist § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zu den Beiträgen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.Zu den Beiträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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