Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a)Litera adie erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
b)Litera bdie Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
c)Litera cdie Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
d)Litera dder Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
e)Litera eder Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.der Preis nach den Grundsätzen des Paragraph 23, angemessen ist.
(2)Absatz 2Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Absatz eins, Litera b und c nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.Im Falle des Paragraph 15 c, Litera b, ist Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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