Art. 1 § 15b WGG

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn

a)

die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,

b)

die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,

c)

die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,

d)

der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,

e)

der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.

(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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