(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a) | die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist, | |||||||||
b) | die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist, | |||||||||
c) | die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist, | |||||||||
d) | der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt, | |||||||||
e) | der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist. |
(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.
(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.
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