Entscheidungen zu § 16 Abs. 5 WGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 2008/8/26 5Ob155/08t

Begründung: Mit Mietvertrag vom 20. 6. 2000 mietete die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Wohnung top 3 im Haus *****. Die Bestimmungen des Mietvertrags lauten - soweit relevant - wie folgt: „§ 4 Kosten und Finanzierung (1) Grundlage dieses Vertrags sind die sich aus der Endabrechnung ergebenden Gesamtbaukosten der neu errichteten Bauteile (WGG-Objekte) mit vorläufig 26.062 Nutzwerten und die anteiligen Grundkosten (Herstellungskosten). ... § 5 Mietzins Paragraph 5, Mie... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.08.2008

TE OGH 2005/11/24 3Ob299/04y

Begründung: Der Beklagte mietete am 23. Juni 1994 ab 1. Juli 1994 von den, durch eine näher bezeichnete Hausverwalterin vertretenen, damaligen Hauseigentümern in einem Wiener Zinshaus eine Geschäftsräumlichkeit, „bestehend aus einem Gassenlokal und Nebenräumen sowie Backstube" (im Ausmaß von rund 127 m2 im Keller; im Brief der Hausverwalterin vom 17. April 2003 als Souterrainwerkstätte ehem. Backstube bezeichnet; im Folgenden nur „Backstube") im (tatsächlichen) Gesamtausmaß von e... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.11.2005

TE OGH 2004/6/15 5Ob121/04m

Begründung: Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte der Wohnhausanlage ***** Wien, deren Vermieterin die Antragsgegnerin ist. Die Wohnhausanlage wurde Mitte der Achtzigerjahre errichtet. Über die Anlage wurde ein Prospekt aufgelegt, der vom November 1980 datierte, in dem unter anderem Nachstehendes enthalten ist: "3. Rechtsverhältnisse: Es handelt sich um Genossenschaftswohnungen, auf die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 in der jeweils gültigen Fassun... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.06.2004

TE OGH 2001/5/29 5Ob126/01t

Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Änderung des Verteilungsschlüssels der Wohnhausanlage in *****, in der Weise, dass hinsichtlich der Wohnungen der Antragsteller die Flächen der Loggien und Terrassen in den Nutzflächen unberücksichtigt zu bleiben haben, ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass offene Balkone und Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche gemäß § 16 Abs 2 WGG nicht zu berücksichtigen seien. Infolge Vorliegens einer wirksamen Verein... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.05.2001

RS OGH 2001/5/29 5Ob126/01t, 5Ob121/04m, 5Ob155/08t, 5Ob135/14k

Norm: WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Verei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.05.2001

TE OGH 2000/4/27 5Ob197/99b

Begründung: Der Antragsteller ist seit 1. 1. 1987 Mieter des Geschäftslokals top Nr 1 und seit 1. 9. 1987 Mieter des Geschäftslokals top Nr 2 im Haus ***** in ***** , das im Eigentum des Antragsgegners steht. In den vom Antragsteller gemieteten Räumlichkeiten wird ein medizinisches Labor betrieben. Eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der Nutzflächen der Objekte top Nr 1 und Nr 2 im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hauses von 550 m**2 ergibt, dass auf den Antragsteller ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.04.2000

RS OGH 2000/4/27 5Ob197/99b, 5Ob126/01t, 3Ob299/04y, 5Ob155/08t, 5Ob135/14k

Norm: MRG §17 Abs1WGG §16 Abs1WGG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Die Regelung bezweckt zunächst nicht, dass von vornherein für sämtliche Aufwendungen eines Hauses ein vom Nutzflächenverhältnis abweichender Schlüssel vereinbart werden könnte. Wenn man es für zulässig erachtet, von vornherein durch Vereinbarung aller Mieter und des Hauseigentümers eine schriftliche Vereinbarung über einen abweichenden Schlüssel für sämtliche Aufwendungen eines Hauses zu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.04.2000

RS OGH 2000/4/27 5Ob197/99b, 5Ob126/01t, 3Ob299/04y, 5Ob155/08t, 5Ob135/14k

Norm: MRG §17 Abs1WGG §16 Abs1WGG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Die Regelung bezweckt zunächst nicht, dass von vornherein für sämtliche Aufwendungen eines Hauses ein vom Nutzflächenverhältnis abweichender Schlüssel vereinbart werden könnte. Wenn man es für zulässig erachtet, von vornherein durch Vereinbarung aller Mieter und des Hauseigentümers eine schriftliche Vereinbarung über einen abweichenden Schlüssel für sämtliche Aufwendungen eines Hauses zu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.04.2000

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